SCHENKEN UND VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste  Generation zu übertragen. Ne­ben dem Bereich der Unternehmensnachfolge  kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grund­eigentum an Ehegatten  oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenk­ung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von  vorweggenommener Erbfolge.

Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und  Geschäftsanteilen sowie künftige Schenk­ungen bedürfen der notariellen  Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Wir Notare sind hierbei Ihr fachkundiger Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Übernehmer "reif" für die Vermögensübertragung sind und einander möglichst vertrauen.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige  Übertragung oder durch letztwillige Verfügung er­fol­gen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Über­tragung spricht zunächst, dass dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird. Die Rück­for­der­ung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Vor­aus­setzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch er­heb­liche Vorteile. Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

  • Durch die Übertragung von  Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt wer­den.
  • Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Vor­aus­setzungen beschränkt werden.
  • Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steu­er­baren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Die  Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich da­raus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Mo­ti­va­tion beispielsweise Abstandszahlungen an den Übergeber, Einräumung von Wohnrechten, Pflege­ver­pflich­tung usw. vorgesehen. Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen.

Wir werden mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und die Aus­wirk­ung­en im Einzelnen erörtern.

Notariatsverwalterin Dr. Anika Gilberg anstelle des Notars Gerd Dedekind
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